Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer sind seit Längerem von steigenden Beiträgen und immer geringeren Leistungen betroffen. Um zusätzliche finanzielle Belastungen zu vermeiden, schließen deshalb bereits heute viele Arbeitnehmer eine private Zusatzversicherung als Ergänzung zur GKV ab.
Dabei müssen sie jedoch mit Gesundheitsprüfungen oder Wartezeiten rechnen und die Kosten für die zusätzliche Absicherung müssen vom Arbeitnehmer selbst getragen werden. Arbeitgeber können hier Abhilfe schaffen, indem sie ihren Arbeitnehmern eine Krankenzusatzversicherung über ihr Unternehmen anbieten.
Mehrwerte für Arbeitnehmer und Familienangehörige schaffen
Durch den Abschluss einer bKV kann der Arbeitgeber einen echten Mehrwert für seine Arbeitnehmer und dessen Familienangehörige schaffen. Dadurch steigert der Arbeitgeber die Motivation der Arbeitnehmer sowie die Bindung zum Unternehmen. Des Weiteren können durch die bKV privatärztliche Vorsorgemaßnahmen (z.B. individuelle Gesundheitsleistungen) und/oder bessere medizinische Versorgungen finanziert werden. Das hat den Vorteil, dass krankheitsbedingte Fehlzeiten sinken bzw. Heilungsprozesse verkürzt werden. Der Arbeitnehmer und dessen Familienangehörige erhalten durch die Gruppenversicherung einen vereinfachten Zugang zur privaten Krankenzusatzversicherung und damit bessere Leistungen im Krankheitsfall.
- Vorteile für den Arbeitnehmer auf einen Blick
– Vereinfachte Aufnahmebedingungen
– keine Gesundheitsprüfung bei fast allen Tarifen und keine Wartezeiten
– Verbesserung der Gesundheitsversorgung
– Kostengünstige Gruppenkonditionen
– Option zur Mitversicherung von Familienangehörigen
– Sofort abrufbarer und erlebter Mehrwert - Vorteile für den Arbeitgeber auf einen Blick
– Bindung sowie Motivation von Fach- und Führungskräften
– Imagegewinn
– Vorbeugung und Verringerung von Krankenständen und Verkürzung von Heilungsprozessen
– Positionierung als familienfreundlicher Arbeitgeber - aktuelle Rahmenbedingungen zur Steuer und Sozialversicherung
Die Beiträge einer arbeitgeberfinanzierten bKV gelten seit Veröffentlichung des BFH-Urteils im Bundessteuerblatt 2019 als Sachzuwendungen. Demnach sind Sachzuwendungen bis 44 EUR/Monat steuerfrei. Hinweis: werden die 44 EUR im Fälligkeitsmonat bereits um 1 Cent überschritten = volle Steuerpflicht (ggf. Pauschalversteuerung möglich). Die Beiträge des Arbeitgebers zur bKV können dabei als Betriebsausgaben abgezogen werden (§ 4 Abs. 4 EStG).
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir zur Rechts- und Steuerberatung nicht befugt sind. Soweit in unseren Ausführungen zu Rechts- oder Steuerfragen Stellung genommen wird, geben wir damit ausschließlich unsere Meinung wieder, die wir mit größtmöglicher Sorgfalt auf Grundlage der derzeitigen Rechtslage gebildet haben.